Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB | Geschäftsbedingungen für B2B-Handel | Gültig ab: 01. Februar 2026

WICHTIGER HINWEIS - NUR B2B

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen der Truvest Capital Market GmbH und gewerblichen Unternehmen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Bedingungen gelten NICHT für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Alle Transaktionen erfordern Fachkenntnisse im internationalen Rohstoffhandel.

§ 1. Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1 Allgemeine Anwendung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Truvest Capital Market GmbH, Mottmannstr. 1-3, 53842 Troisdorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 15784 (nachfolgend „Verkäufer" oder „TCM"), und ihren Geschäftskunden (nachfolgend „Käufer" oder „Kunde").

1.2 Ausschließliche Geltung

Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TCM ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, etwa auch dann, wenn TCM in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

1.3 Nur Geschäftskunden

Diese AGB gelten nur für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Schriftform

Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail-Kommunikation gilt als ausreichende Schriftform, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Freibleibende Angebote

Alle Angebote von TCM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angaben auf der Website, in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen stellen kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer zur Abgabe eines Angebots.

2.2 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von TCM oder durch die Ausführung des Auftrags durch TCM zustande. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung bzw. der Inhalt der Rechnung maßgeblich.

2.3 Produktspezifikationen

Alle technischen Daten, Spezifikationen, Qualitätsbeschreibungen und sonstigen Produktinformationen von TCM sind freibleibend und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag als solche bezeichnet sind. Muster und Proben dienen nur zur Veranschaulichung und stellen keine Qualitätsgarantien dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.4 Verfügbarkeit unter Vorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der Leistung der Lieferanten. Bei Nichtverfügbarkeit oder nur teilweiser Verfügbarkeit der Ware informiert TCM den Käufer unverzüglich und bietet gegebenenfalls gleichwertige Ersatzware in Qualität und Preis an.

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preisgestaltung

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise in Euro (EUR) oder US-Dollar (USD) und sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.

Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Kostenfaktoren (einschließlich Rohstoffkosten, Energiekosten, Lohnkosten, Transportkosten). TCM behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich diese Kostenfaktoren zwischen Vertragsschluss und Lieferung erheblich ändern.

3.2 Zahlungsmethoden

TCM akzeptiert folgende Zahlungsmethoden für Rohstoff- und Medizinproduktetransaktionen:

  • Vorauszahlung (Bevorzugt): 100% Zahlung vor Versand
  • Unwiderrufliches Akkreditiv (LC): Bestätigt durch erstklassige internationale Bank
  • Standby-Akkreditiv (SBLC): Bankgarantieinstrument
  • Treuhandzahlung: Über einvernehmlich vereinbarten Treuhänder

Die Zahlungsmethode wird durch gegenseitige schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, ist Vorauszahlung erforderlich.

3.3 Akkreditivanforderungen

Wenn die Zahlung per Akkreditiv (LC) erfolgen soll, gelten folgende Bedingungen:

  • LC muss unwiderruflich, bestätigt und übertragbar sein
  • LC muss von einer erstklassigen internationalen Bank ausgestellt werden, die für TCM akzeptabel ist
  • LC muss Teillieferungen und Umladung zulassen, sofern nicht anders vereinbart
  • LC muss mindestens 30 Tage über das vereinbarte Versanddatum hinaus gültig sein
  • Alle Bankgebühren außerhalb Deutschlands gehen zu Lasten des Käufers
  • LC muss UCP 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive) entsprechen

3.4 Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten

Bei Vorauszahlungen muss die Zahlung auf dem Bankkonto von TCM eingegangen sein, bevor der Versand beginnt. TCM behält sich das Recht vor, die Lieferung bis zum Eingang der vollständigen Zahlung auszusetzen.

Alle Zahlungen müssen ohne Abzüge, frei von Gebühren und Spesen erfolgen. Etwaige Bankgebühren, Überweisungsgebühren oder Währungsumrechnungskosten sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.

3.5 Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzugs ist TCM berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Satzes für kaufmännische Geschäfte (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, werden alle ausstehenden Forderungen sofort fällig und TCM ist berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Käufer ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TCM schriftlich anerkannt sind. Der Käufer ist nur zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

4.1 Incoterms® 2020

Alle Lieferungen unterliegen den Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer (ICC). Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten folgende Klauseln in Reihenfolge der Präferenz:

  1. EXW (Ab Werk): Lager von TCM oder Einrichtung des Lieferanten
  2. FOB (Frei an Bord): Benannter Verschiffungshafen
  3. CIF (Kosten, Versicherung und Fracht): Benannter Bestimmungshafen (auf Wunsch des Käufers)
  4. CFR (Kosten und Fracht): Benannter Bestimmungshafen (auf Wunsch des Käufers)
  5. DAP (Geliefert benannter Ort): Benannter Bestimmungsort (auf Wunsch des Käufers)

Bevorzugte Klauseln: TCM bevorzugt EXW (Ab Werk) oder FOB (Frei an Bord). CIF-, CFR- und DAP-Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers durchgeführt und können zusätzliche Gebühren nach sich ziehen.

4.2 Lieferfristen

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von TCM ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen und Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Verpflichtungen (insbesondere Zahlung von Vorauszahlungen, Bereitstellung von LC oder anderen vereinbarten Sicherheiten).

4.3 Teillieferungen

TCM ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen. Teillieferungen können separat in Rechnung gestellt werden.

4.4 Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung geht auf den Käufer über gemäß den vereinbarten Incoterms:

  • EXW: Wenn die Ware am benannten Ort zur Verfügung des Käufers gestellt wird
  • FOB: Wenn die Ware die Reling des Schiffes im Verschiffungshafen überschreitet
  • CIF/CFR: Wenn die Ware die Reling des Schiffes im Verschiffungshafen überschreitet
  • DAP: Wenn die Ware am benannten Bestimmungsort zur Verfügung des Käufers gestellt wird

Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TCM andere Leistungen wie Transport oder Frachtkosten übernommen hat.

4.5 Versand und Versicherung

Bei EXW- und FOB-Lieferungen ist der Käufer für die Organisation und Bezahlung von Transport und Versicherung verantwortlich. Bei CIF-Lieferungen organisiert TCM die Mindestversicherung gemäß Incoterms® 2020. Der Käufer kann auf eigene Kosten zusätzlichen Versicherungsschutz anfordern.

4.6 Lieferverzug

TCM informiert den Käufer unverzüglich, wenn absehbare Umstände darauf hinweisen, dass die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen kann. Im Falle eines Lieferverzugs kann der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5. Qualität, Prüfung und Abnahme

5.1 Qualitätsstandards

Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, werden alle Rohstoffe und Produkte gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Qualitätsspezifikationen verkauft. Für Rohstoffe gelten branchenübliche Spezifikationen (z.B. ASTM, ISO, LME-Standards).

5.2 Prüfung durch Dritte

Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen alle Rohstoffsendungen der Prüfung durch international anerkannte Drittprüfungsgesellschaften (wie SGS, Bureau Veritas, Intertek oder gleichwertig). Das Prüfzertifikat ist hinsichtlich Qualität und Quantität endgültig und verbindlich.

Prüfungsumfang: Qualität, Quantität, Gewicht, Feuchtigkeitsgehalt, chemische Zusammensetzung und andere im Vertrag festgelegte Parameter.

Kostenverteilung: Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Käufer die Prüfungskosten. Die Prüfung muss einvernehmlich am Verladehafen oder Ursprungsort arrangiert werden.

5.3 Verkauf "Wie Besehen"

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden alle Waren auf Basis "WIE BESEHEN, WO GELEGEN" mit allen Mängeln verkauft. Der Käufer bestätigt, dass er die Möglichkeit hatte, die Waren zu inspizieren (oder eine Drittprüfung zu veranlassen) und akzeptiert sie in ihrem aktuellen Zustand.

5.4 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Bei versteckten Mängeln muss die Rüge innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung erfolgen.

Bei Versäumnis der rechtzeitigen Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt und der Käufer verliert alle Gewährleistungsansprüche.

5.5 Medizinprodukte-Zertifizierung

Für Medizinprodukte und PSA liefert TCM Produkte mit CE-Kennzeichnung und/oder FDA-Zulassung, soweit zutreffend. Alle Konformitätsbescheinigungen und Qualitätsdokumentationen werden mit der Sendung bereitgestellt. Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen im Bestimmungsland.

§ 6. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

6.1 Gewährleistungsumfang

TCM gewährleistet, dass die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (gemäß vereinbarten Incoterms) den in der Auftragsbestätigung angegebenen Spezifikationen entsprechen. Diese Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Handhabung, Lagerung und Verwendung durch den Käufer.

6.2 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung für Ausrüstung und Fertigwaren sowie 6 Monate für Rohstoffe und Rohmaterialien, sofern nicht kürzere Fristen für bestimmte Produkte in der Branche üblich sind. Für Medizinprodukte richten sich Gewährleistungsfristen nach Haltbarkeitsdauer und Verfallsdaten.

6.3 Gewährleistungsansprüche

Im Falle von Mängeln kann TCM nach eigenem Ermessen den Mangel durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Minderung beheben. Schlägt die Nacherfüllung nach einer angemessenen Anzahl von Versuchen (in der Regel zwei Versuchen) fehl, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für:

  • Natürliche Abnutzung
  • Schäden durch unsachgemäße Handhabung, Lagerung oder Verwendung
  • Änderungen oder Reparaturen durch Käufer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TCM
  • Ereignisse höherer Gewalt
  • Schäden durch Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen
  • Waren, die "wie besehen" verkauft wurden, sofern Prüfung möglich war

6.5 Haftungsbeschränkung - Allgemein

WICHTIG - HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGSKLAUSEL

Die Haftung von TCM ist wie folgt beschränkt:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: TCM haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von TCM oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten: Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung von TCM auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  • Einfache Fahrlässigkeit: TCM haftet nicht für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
  • Folgeschäden: Die Haftung von TCM für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Datenverlust ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Maximale Haftung: In jedem Fall ist die gesamte Haftung von TCM aus einem Vertrag auf den Vertragswert (Gesamtkaufpreis) begrenzt, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6.6 Haftung für Personenschäden

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TCM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TCM beruht.

6.7 Produkthaftung

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.

6.8 Ansprüche Dritter

Der Käufer stellt TCM von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der unsachgemäßen Verwendung, Änderung oder dem Weiterverkauf der Waren durch den Käufer resultieren, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf Mängeln, für die TCM verantwortlich ist.

§ 7. Höhere Gewalt

7.1 Definition höherer Gewalt

Höhere Gewalt bedeutet jedes Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, das die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verhindert oder verzögert, einschließlich aber nicht beschränkt auf:

  • Höhere Gewalt im engeren Sinne (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Pandemien, Epidemien)
  • Krieg, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, Bürgerunruhen, Aufstände
  • Regierungsmaßnahmen, Embargos, Sanktionen, Export-/Importbeschränkungen
  • Streiks, Aussperrungen, Arbeitskämpfe (nicht die eigenen Mitarbeiter betreffend)
  • Feuer, Explosion, Geräteausfall außerhalb zumutbarer Kontrolle
  • Unterbrechung von Transportwegen oder Energieversorgung
  • Nichterfüllung durch Lieferanten oder Subunternehmer aufgrund höherer Gewalt
  • Cyberangriffe oder IT-Systemausfälle erheblichen Ausmaßes

7.2 Folgen höherer Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht wird. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei sind für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ausgesetzt.

7.3 Benachrichtigungspflicht

Die von höherer Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei innerhalb von 7 Kalendertagen schriftlich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und legt angemessene Nachweise für das Ereignis und seine Auswirkungen vor.

7.4 Schadensbegrenzung und alternative Leistung

Die betroffene Partei unternimmt angemessene Anstrengungen zur Schadensbegrenzung und zur Wiederaufnahme der Leistung, sobald dies vernünftigerweise möglich ist.

7.5 Kündigungsrecht

Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 90 Kalendertage an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag durch schriftliche Mitteilung ohne Haftung kündigen, mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen, die vor dem Ereignis höherer Gewalt angefallen sind.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Einfacher Eigentumsvorbehalt

TCM behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.

8.2 Verarbeitung und Vermischung

Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets für TCM. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TCM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt TCM Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

8.3 Weiterverkaufsbefugnis

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen gegen Dritte aus dem Weiterverkauf an TCM ab. TCM nimmt die Abtretung an.

8.4 Rechte bei Vertragsverletzung

Bei Vertragsverletzung durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TCM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Käufer hat TCM den Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren und sie herauszugeben.

§ 9. Exportkontrolle und Compliance

9.1 Einhaltung der Exportkontrolle

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollgesetze und -vorschriften, einschließlich:

  • EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821
  • Deutsches Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • EU- und UN-Sanktionsverordnungen
  • Exportkontrollgesetze des Bestimmungslandes

9.2 Pflichten des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich:

  • Alle für die Ausfuhrabfertigung erforderlichen Informationen bereitzustellen
  • Waren nicht in verbotene Bestimmungsländer oder an verbotene Personen zu exportieren, wiederauszuführen oder zu übertragen
  • Alle erforderlichen Ausfuhrlizenzen und Genehmigungen einzuholen
  • Endverwendungsbeschränkungen einzuhalten und bei Bedarf Endverwenderzertifikate vorzulegen

9.3 Sanktionsprüfung

TCM behält sich das Recht vor, alle Transaktionen gegen geltende Sanktionslisten zu prüfen und Transaktionen abzulehnen oder zu beenden, die gegen Sanktionen oder Exportkontrollvorschriften verstoßen.

9.4 Freistellung

Der Käufer stellt TCM von allen Bußgeldern, Strafen oder Schäden frei, die aus der Verletzung von Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften durch den Käufer resultieren.

§ 10. Vertraulichkeit

10.1 Vertrauliche Informationen

Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten Geschäfts- und technischen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln, einschließlich Preise, Vertragsbedingungen, Lieferanteninformationen, Kundendaten und Geschäftsstrategien.

10.2 Zulässige Offenlegungen

Vertrauliche Informationen dürfen nur offengelegt werden:

  • Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei
  • An Berater, Banken oder Versicherer unter Vertraulichkeitsverpflichtungen
  • Soweit gesetzlich oder gerichtlich angeordnet
  • An Drittprüfungsgesellschaften für Qualitätsprüfungszwecke

10.3 Dauer

Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.

§ 11. Streitbeilegung

11.1 Gütliche Einigung

Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag bemühen sich die Parteien zunächst innerhalb von 30 Tagen um eine gütliche Beilegung durch Verhandlungen in gutem Glauben.

11.2 Schiedsgerichtsbarkeit (Bevorzugt)

SCHIEDSKLAUSEL

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder einem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch einen oder drei nach dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter endgültig entschieden.

  • Sitz der Schiedsgerichtsbarkeit: Köln, Deutschland
  • Sprache: Englisch oder Deutsch (nach Vereinbarung der Parteien)
  • Anzahl der Schiedsrichter: Ein Schiedsrichter für Streitigkeiten bis EUR 1.000.000; drei Schiedsrichter für Streitigkeiten über EUR 1.000.000
  • Anwendbares Recht: Materielles Recht Deutschlands (unter Ausschluss des CISG)

Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide Parteien. Das Urteil über den Schiedsspruch kann vor jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden.

11.3 Gerichtsstand (Alternative)

Wird ein Schiedsverfahren nicht innerhalb von 60 Tagen nach schriftlicher Streitanzeige eingeleitet, kann jede Partei die Streitigkeit den zuständigen Gerichten in Siegburg oder Bonn, Deutschland, vorlegen. TCM kann den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

11.4 Vorläufige Maßnahmen

Nichts in dieser Schiedsklausel hindert eine Partei daran, vor oder während des Schiedsverfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen bei einem zuständigen Gericht zu beantragen.

§ 12. Anwendbares Recht

12.1 Rechtsordnung

Alle Rechtsbeziehungen zwischen TCM und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG / Wiener Übereinkommen).

12.2 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Englisch. Bei Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachversionen dieser AGB ist die englische Version maßgeblich.

§ 13. Schlussbestimmungen

13.1 Abtretung

Der Käufer darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TCM nicht abtreten. TCM kann ihre Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen übertragen.

13.2 Änderungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

13.3 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

13.4 Vorrang einzelvertraglicher Vereinbarungen

Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und einzelvertraglichen Vereinbarungen gehen die einzelvertraglichen Vereinbarungen vor.

13.5 Gesamtvereinbarung

Diese AGB bilden zusammen mit den einzelnen Vertragsdokumenten (Auftragsbestätigung, Spezifikationen, Anlagen) die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Verständigungen und Vereinbarungen.

13.6 Mitteilungen

Alle Mitteilungen im Rahmen dieser AGB müssen schriftlich erfolgen und per E-Mail (mit Lesebestätigung), Kurierdienst oder Einschreiben an die im Vertrag angegebenen Adressen gesendet werden.


Version: 1.0 | Gültig ab: 01. Februar 2026

Truvest Capital Market GmbH
Mottmannstr. 1-3, 53842 Troisdorf, Deutschland
Geschäftsführer: Albert Rempel
Handelsregister: HRB 15784, Amtsgericht Siegburg
USt-IdNr.: DE328403733 | LEI: 98450088887BF68H7C56

Durch die Auftragserteilung bei der Truvest Capital Market GmbH bestätigt der Käufer, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit gelesen, verstanden und akzeptiert hat.


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